Reisemobile auf landwirtschaftlichen Hofstellen

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Der Reisemobiltourismus ist ein stetig und dynamisch wachsender Markt. So erreichten 2020 die Neuzulassungen von Reisemobilen mit 78.055 Fahrzeugen bundesweit einen neuen Bestwert.

Gegenüber dem Vorjahr bedeutete das ein Wachstum von 44,8 Prozent.

Ein Teil des Zuwachses lässt sich mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie erklären. Die Vorstellung auf Reisen autark unterwegs zu sein, animierte viele Menschen sich ein Reisemobil zuzulegen. In der Folge führt das im Landkreis Leer dazu, dass der Zahl der Reisemobile bei saisonalen Spitzen nicht mehr ausreichend Stellplätze gegenüberstehen.

Aus dem Kreis der touristischen Akteure ist daher der Ansatz entstanden, auf landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich bis zu drei Stellplätze für Reisemobile anzubieten. Neben der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten könnte hierüber auch den Gästen die Landwirtschaft nähergebracht werden und so ein weiterer Baustein möglicher Diversifizierung entstehen.

Um das vorhandene Potenzial ausloten zu können, wird beim Landkreis Leer das Angebot einer ersten formlosen Vorprüfung für interessierte landwirtschaftliche Betriebe vorgehalten. Kurz zusammengefasst werden hierfür folgende Informationen benötigt:

Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Baurechts (§ 35 Abs. 1 i. V. m. § 201 Baugesetzbuch) vorhanden ist, können einzelne Betätigungen, die eigentlich landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung von der landwirtschaftlichen Tätigkeit "mitgezogen" werden. Klassische Beispiele hierfür können Ferienwohnungen, Käseherstellung, Fleischveredelung, (Direkt-) Vermarktung eigens erzeugter Produkte oder Hofcafés sein.

 

Zu dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die nachfolgend genannten Voraussetzungen zur Beurteilung der Teilnahme als „mitgezogener Betriebszweig“ an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes zu erfüllen:

 

  1. Die landwirtschaftsfremde Betätigung muss gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb bodenrechtlich eine Nebensache sein,
  2. die Plätze müssen in einem funktional-räumlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehen,
  3. die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes wird dadurch nicht in Frage gestellt und
  4. das Erscheinungsbild des im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes bleibt unverändert.

 

Zur Prüfung werden Angaben zum bestehenden Betrieb benötigt. Idealerweise liegen die letzten Baugenehmigungen und / oder Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vor. Es ist weiterhin ein Lageplan mit Darstellung der Stellplätze einzureichen. Aus einer Betriebsbeschreibung (Nutzungskonzept) sollte hervorgehen, wie die Abwicklung der Stellplätze angedacht ist.

 

 

Ihr Ansprechpartner beim Landkreis Leer:

Michael Quappe, 0491 / 926 1282 oder

 

Anfragen im Stadtgebiet Leer sind direkt an das dortige Bauamt ( ) zu richten.