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Veranstaltungen

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Schöffinnen und Schöffen gesucht

Schöffen

Schöffinnen und Schöffen werden gewählt. Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt. Die letzte Wahl fand im Jahr 2018 für die Amtsperiode 2019 bis 2023 statt. Derzeit werden für die Amtsperiode 2024 bis 2028 neue Schöffen gesucht. So auch bei der Gemeinde Jemgum!

Gesuch werden 2 Personen, die am Amtsgericht Leer und am Landgericht Aurich als Vertreter*innen des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen mitwirken.

 

Das Schöffenamt ist seit mehr als 140 Jahren im Gerichtsverfassungsgesetz verankert und bildet einen ganz besonderen Bereich des Ehrenamtes.

Die Beteiligung der Bevölkerung an der Rechtsprechung ist bis heute eine wichtige Errungenschaft des modernen rechtsstaatlichen Strafprozesses. Schöffinnen und Schöffen gestalten den Strafprozess mit. Sie bringen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen. Dadurch erfolgt eine demokratische Kontrolle der Justiz. Die Strafgerichtsbarkeit wird transparenter. Dies führt zu einem besseren Verständnis der Entscheidungen und zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Strafjustiz.

Schöffinnen und Schöffen wirken zwar nur im Rahmen der Hauptverhandlung im Strafprozess mit, dort sind sie allerdings bei allen wichtigen Entscheidungen gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern beteiligt. Bei der Urteilsfindung stimmen die Schöffinnen und Schöffen in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter über den Sachverhalt, die Schuld der Angeklagten und über das Strafmaß ab.

Schöffinnen und Schöffen benötigen dabei keine besonderen Rechtskenntnisse, insbesondere müssen sie nicht Rechtswissenschaft studiert haben. Sie kommen aus der Mitte der Gesellschaft, aus allen Gruppen der Bevölkerung, unter angemessener Berücksichtigung von Alter, Beruf, Geschlecht und sozialer Stellung. Sie bringen dabei ein vom reinen juristischen Denken unabhängiges Verständnis der

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Lebenswirklichkeit sowie das Rechtsverständnis und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung ein.

Richterinnen und Richter müssen neutral und unvoreingenommen sein. Um dies zu gewährleisten, sind Schöffinnen und Schöffen in gleicher Weise richterlich unabhängig wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Das bedeutet insbesondere, dass sie bei Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit frei von Weisungen oder Einflussnahmen sind.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind allerdings ebenso wie ihre hauptamtlichen Kolleginnen und Kollegen an Recht und Gesetz gebunden. Nur das geltende Recht bildet den verlässlichen Maßstab, der vorgibt, wie Entscheidungen zu treffen sind. Im Strafrecht findet dies seine besondere Ausprägung in dem Grundsatz, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Eignung und Befähigung zum Schöffenamt

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen ausgeübt werden. Voraussetzung ist daneben ein Wohnsitz im Bezirk der für die Aufstellung der Vorschlagslisten zuständigen Verwaltungsbehörde.

Schöffe_Bewerbungsformular_2023

Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen zu Beginn der fünf Jahre dauernden Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet und dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vollendet eine Schöffin oder ein Schöffe während der laufenden Amtsperiode das 70. Lebensjahr, dann darf sie oder er noch bis zum Ende der Amtsperiode tätig bleiben.

Personen, die infolge eines Richterspruchs keine Fähigkeiten zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen oder gegen die ein Ermittlungsverfahren mit dieser möglichen Konsequenz geführt wird oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, dürfen das Schöffenamt nicht ausüben.

Ferner sollen bestimmte Berufsgruppen nicht zum Schöffenamt herangezogen werden, insbesondere Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Polizeibeamtinnen und -beamte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer. Schließlich sollen zum Schöffenamt keine Personen berufen werden, die den Anforderungen, die die Tätigkeit als Schöffin oder Schöffe stellt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen sind. Das Gleiche gilt für Menschen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Interessenten, die gerne das Amt eines Schöffen übernehmen möchten, werden gebeten, bis zum 13. März 2023 den ausgefüllten Bewerbungsbogen bei der Gemeinde Jemgum abzugeben.

 

 

Gemeinde Jemgum

Der Bürgermeister

 

Hans-Peter Heikens

Downloads

Bewerbungsbogen

Kontakt

Gemeinde Jemgum

Hofstraße 2

26844 Jemgum

 

Tel.: ( 04958) 9181-0

Fax: ( 04958 ) 918140

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