Osterfeueranmeldung

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Wer zu Ostern ein Brauchtumsfeuer entzünden möchte, der hat dieses bis zum 03.03.24 bei der Gemeinde Jemgum anzumelden. Die Anmeldung ist auch Online möglich.

zur Onlineanmeldung 

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Für die Veranstaltung eines Osterfeuers sind folgende Punkte zu beachten. 

 

Merkblatt Osterfeuer

  • Es dürfen nur pflanzliche Stoffe (Sträucher, Reisig, Äste, usw.), aber kein Haus- und Sperrmüll oder sonstige Abfälle (z.B. Kunststoffe) verbrannt werden. Rechtswidrig vorgefundene Abfälle können auf Kosten des Verursachers/Grundstückseigentümers durch die Gemeinde/den Landkreis entfernt werden.
  • Das Brennmaterial darf nicht länger als 14 Tage vor dem Verbrennen zusammengetragen werden und ist am Tage des Verbrennens umzuschichten, damit keine Tiere in den Flammen umkommen.
  • Das Feuer darf nicht abgebrannt werden und für Osterfeuer bestimmtes Brennmaterial darf nicht gelagert werden
    1. in Schutzzonen, deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist (z. B. Nationalpark, Naturschutzgebiet, soweit nicht die Schutzgebietsverordnung Freistellungen enthalten bzw. Ausnahmen vorsehen und diese erteilt werden)

    2. auf moorigem Untergrund, wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht,

    3. im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsteilen,

    4. auf Flächen besonders geschützter Biotope,

    5. in Wäldern, Mooren und Heiden.

  • Beim Verbrennen sollten folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    1. 50 m zu Gebäuden, 100 m zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder mit weicher Bedachung,

    2. 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen, Zeltplätze und andere Erholungseinrichtungen

    3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen, Öllager, Tankstellen, etc.,

    4. 50 m zu Baumbeständen, Büschen, Wall- und sonstigen Hecken, etc.

  • Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung entstehen.
  • Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (Benzin, Heizöl, Altöl, usw.) oder anderen Brennstoffen (z. B. Altreifen) in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
  • Das Abbrennen ist von mindestens einer arbeitsfähigen Person so zu beaufsichtigen, daß das Feuer unter ständiger Kontrolle bleibt.
  •  Funkenflug ist zu vermeiden (Brandgefahr).
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Etwaige Reste des Osterfeuers (nicht verbranntes Material) sind ordnungsgemäß innerhalb einer Woche zu beseitigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße neben einer kostenpflichtigen Beseitigung (siehe 1.) auch Bußgeldverfahren nach sich ziehen können.
 

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